Solaranlagen und Steuern
Tipps zu Steuern und Solaranlagen
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Steuern sparen mit Solaranlagen
Du hast Dich für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage entschieden, bist Dir aber noch unsicher, ob Du zusätzlich für einen Speicher Geld in die Hand nehmen willst?
Wenn Dir der Gedanke im Kopf herumschwirrt, Dich anschließend immer noch dafür entscheiden zu können, hier unsere Empfehlung: Natürlich kannst Du Deine Solaranlage auch im Nachhinein mit einem Stromspeicher aufrüsten, jedoch wird die Vorsteuer in diesem Fall nicht vom Finanzamt erstattet. Kaufst Du jedoch den Speicher gleich mit, zählt dieser zur Anlage dazu und kann beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.
Versteuerung
Vorsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Bei der Versteuerung der Solaranlage und dem produzierten Solarstrom wird es ein wenig komplex. Vorab zur Info: die Nutzung einer Photovoltaikanlage muss in der Regel als unternehmerische Tätigkeit angemeldet werden. Warum? Du erzeugst Strom, welcher meist vergütet und mit dem ein Gewinn erzielt wird, deswegen muss diese unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt bekannt sein.
Auch möglich, jedoch sehr selten, ist eine Nulleinspeisung, bei welcher keine unternehmerische Tätigkeit vorausgesetzt wird, da kein Strom in das Netz des Energieversorgers eingespeist und verkauft wird. Es besteht keine Absicht zur Gewinnerzielung und daher ist keine Anmeldung nötig.
Andere PV-Anlagen werden vom Finanzamt beurteilt. Dort wird entschieden, ob eine Absicht zur Gewinnerzielung besteht, oder ob es sich um sog. „Liebhaberei“ handelt. Einen Nachweis, dass es sich nicht um eine Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann man mit einer Wirtschaftlichkeitsprognose über den Abschreibungszeitraum erbringen. Investitionskosten, Kreditraten, Betriebs- sowie Wartungskosten und Versicherungsbeiträge werden als Ausgaben angegeben, die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch (Selbstkosten) sind als Einnahmen zu zählen.
Die Einkommensteuer ist in diesem Fall die Ertragssteuer, welche aus Deiner selbstständigen Tätigkeit resultiert, den Strom zu erzeugen und an den Energieversorger zu verkaufen. Auf den erwirtschafteten Gewinn muss Einkommensteuer gezahlt werden. Dieses kann über eine Einnahme-Überschuss-Rechnung dem Finanzamt einmal jährlich mitgeteilt werden. Hierbei sind die Einnahmen und die Ausgaben, wie oben beschrieben, aufzuführen und zu verrechnen.
Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unter 10 kWp – vorausgesetzt, sie befindet sich auf dem Gebäude, in dem Du wohnst und der Strom wird privat genutzt – steht es Dir seit Juni 2021 frei, Dich gegen eine Veranlagung der Einkommensteuer zu entscheiden.
Hierzu ist ein Antrag bei dem zuständigen Finanzamt auf Befreiung der Einkommensteuer zu stellen. Auch wenn keine Einkommensteuerpflicht mehr besteht, kann die Nutzung der Regelbesteuerung sehr vorteilhaft sein, da die Erstattung des Umsatzsteuerbetrages höher ist als die Summe der gezahlten Abschläge.
Herangehensweisen
Zwei Möglichkeiten, an die Sache heranzugehen
Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer
Bei der Regelbesteuerung kann die Umsatzsteuer für den Kauf einer Photovoltaikanlage als Vorsteuer durch das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das Finanzamt zahlt dann den Umsatzsteuerbetrag in voller Höhe an Dich zeitversetzt zurück. Auch gilt dieses für weitere Leistungen, wie Wartung oder Reinigung Deiner PV-Anlage.
Im Gegenzug musst Du in der ersten Zeit Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Hier gibst Du für den Zeitraum z.B. eines Quartals an, wie viel Umsatzsteuer Du gezahlt und erhalten hast. Weiter musst Du auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer abführen. Einmal jährlich muss dann neben der Einkommensteuererklärung auch die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben werden.
Diese Umsatzsteuerpflicht kannst Du dann nach 5 Jahren überdenken und danach einen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung durchführen.
Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG
Liegst Du mit Deinem Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit unter dem Freibetrag von 22.000 Euro, so hast Du die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Diese im Paragraf 19 des UStG verankerte Regelung erlaubt Dir den Verzicht auf das Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt.
Andersherum darfst Du Dir in diesem Zuge keine Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zurückholen. Oft lohnt es sich jedoch, auf diese Regelung zu verzichten. Denn mit dem Verzicht musst Du zwar Deine Umsatzsteuer abführen, jedoch erhältst Du die Vorsteuerbeträge für die Anschaffung der Anlage sowie für Reparatur- und Wartungskosten zurück.