PV-Anlagen und Steuern: Nullsteuer, Einkommensteuer und mehr
Steuern sparen mit Deiner Photovoltaikanlage: Aktuelle Tipps für 2025
Nullsteuer auf PV-Anlagen
Umsatzsteuer: 0 % auf PV-Anlagen und Speicher
Photovoltaikanlagen lohnen sich – nicht nur für die Umwelt, sondern auch steuerlich. Seit Anfang 2023 hast du es als Betreiber*in einer kleinen Solaranlage deutlich einfacher: weniger Bürokratie, mehr Steuerfreiheit und klare Regelungen. Hier erfährst du, was für dich gilt und wie du davon profitierst.
Wenn du eine neue PV-Anlage kaufst, zahlst du seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr, sofern:
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die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (auch bei öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden möglich)
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die Anlage eine maximale Bruttonennleistung von 30 kWp laut Marktstammdatenregister hat
Das gilt nicht nur für die Solarmodule selbst, sondern auch für:
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Batteriespeicher
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Wechselrichter und Zubehör
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Lieferung und Montage
Wichtig für Dich: Die 0 % greifen automatisch – du musst nichts beantragen. Achte aber darauf, dass dein Installateur die Rechnung richtig ausstellt: „Umsatzsteuersatz 0 % gemäß § 12 Abs. 3 UStG“.
Einkommensteuer auf Einspeisevergütung fällt weg
Deine Photovoltaikanlage bleibt steuerfrei
Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus kleinen PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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die Anlage hat maximal 30 kWp bei Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien
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oder maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern
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die Anlage ist im Marktstammdatenregister gemeldet
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sie wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes betrieben
Was bedeutet das für dich?
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Du musst keine Einnahmen aus der Einspeisevergütung mehr versteuern
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Keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
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Keine Eintragungen in der Steuererklärung
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Kein Aufwand für Abschreibungen oder Betriebsausgaben
Die Steuerfreiheit gilt auch rückwirkend für 2022 – für alle Anlagen, die die Bedingungen erfüllen.
Gewerbeanmeldung für PV-Anlage
Musst Du für Deine Solaranlage ein Gewerbe anmelden?
In aller Regel: Nein.
Wenn du eine kleine PV-Anlage für dein eigenes Haus betreibst, wirst du steuerlich nicht als Gewerbetreibende*r eingestuft. Du musst kein Gewerbe anmelden, solange:
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du die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betreibst
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sie in erster Linie der Eigenversorgung dient
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du keinen Strom an Dritte (z. B. Mieter*innen oder Nachbarn) verkaufst
Nur wenn du deine PV-Anlage als klar gewerbliches Projekt betreibst – z. B. zur Stromvermarktung – oder große Anlagen betreibst, kann eine Gewerbeanmeldung notwendig werden.
Versteuerung
Vorsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Unternehmerische Tätigkeit – ja oder nein?
Wenn du mit deiner Photovoltaikanlage Strom erzeugst und ins öffentliche Netz einspeist, giltst du steuerlich als Unternehmer*in – auch bei kleinen Anlagen. Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt dabei über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, z. B. über ELSTER.
Aber: Das heißt nicht automatisch, dass du Umsatz- oder Einkommensteuer zahlen musst – denn für private Betreiber kleiner Anlagen gelten heute umfassende Steuererleichterungen.
Keine Einspeisung = keine Unternehmerpflicht
Wenn du keinen Strom ins Netz einspeist (z. B. reine Eigenversorgung), liegt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. In diesem Fall ist keine Anmeldung beim Finanzamt notwendig – eine sogenannte „Volleinspeisung Null“ ist jedoch selten.
Umsatzsteuer: Was gilt für Dich?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz – also 0 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet:
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Du musst keine Umsatzsteuer zahlen oder abführen (auch nicht auf den Eigenverbrauch),
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Du musst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen machen,
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Und in der Regel brauchst du die Regelbesteuerung nicht mehr zu wählen, da du keine Vorsteuer geltend machen musst.
Die 0 %-Regelung gilt unabhängig von der Kleinunternehmerregelung, sofern die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert ist und max. 30 kW (peak) Bruttonennleistung hat.
Einkommensteuer: Wann fällt sie an?
Grundsätzlich musst du auf Einkünfte aus deiner Photovoltaikanlage Einkommensteuer zahlen – außer du nutzt eine begünstigte Kleinanlage:
Seit 2022 sind Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn:
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die Anlage max. 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kW je Einheit bei Mehrfamilienhäusern hat,
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sie im Marktstammdatenregister gemeldet ist,
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sie auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes betrieben wird.
In diesem Fall musst du keine Einnahmen versteuern, keine EÜR abgeben und auch keine Betriebskosten mehr steuerlich ansetzen.
Antrag auf Befreiung? Heute nicht mehr nötig!
Früher musste für die Einkommensteuerbefreiung bei Anlagen unter 10 kWp ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Seit 2022 gilt diese Befreiung automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann lohnt sich trotzdem die Regelbesteuerung?
Die Regelbesteuerung war früher vorteilhaft, wenn du dir die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen wolltest – etwa bei höheren Anschaffungskosten. Heute gilt jedoch:
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Dank der 0 %-Regelung ist das nicht mehr nötig – du bekommst deine Anlage direkt ohne Umsatzsteuer.
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Nur in Sonderfällen (z. B. bei Altanlagen, gewerblicher Nutzung oder bei Kombination mit anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten) kann die freiwillige Regelbesteuerung noch sinnvoll sein.
Herangehensweisen
Zwei Möglichkeiten, an die Sache heranzugehen
Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer (Option)
Bei der Regelbesteuerung kannst du die gezahlte Umsatzsteuer auf den Kauf und die Installation deiner Photovoltaikanlage als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen – durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Du bekommst die Umsatzsteuer dadurch vom Finanzamt vollständig zurückerstattet.
Diese Regelung kann sinnvoll sein, wenn:
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du größere Investitionen tätigst und dir die Vorsteuer sichern willst (z. B. bei Anlagen mit hoher Leistung),
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du auf freiwilliger Basis Umsatzsteuer abführst (für Altanlagen oder spezielle Nutzungsformen),
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du auf die Anwendung der Nullsteuerregelung verzichtest, weil z. B. die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Aber:
Du musst dafür regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer auf deinen Eigenverbrauch abführen. Diese Pflicht besteht über mindestens 5 Jahre hinweg. Danach kannst du zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Standard für Privatleute)
Als Betreiber*in einer typischen privaten PV-Anlage mit Einnahmen unter dem Schwellenwert von 22.000 Euro pro Jahr kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen. Damit bist du von der Abführung der Umsatzsteuer befreit – du musst keine Voranmeldungen abgeben, und dein Verwaltungsaufwand ist minimal.
Seit 2023 ist diese Option besonders attraktiv, weil:
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du durch die 0 %-Regelung sowieso keine Umsatzsteuer zahlst,
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du keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen musst,
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du dich um nichts kümmern musst – alles läuft automatisch,
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du auch auf Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer entrichten musst.
Tipp: Die Kleinunternehmerregelung ist heute die Standardlösung für alle Betreiber*innen, die eine Anlage < 30 kW auf oder bei Wohngebäuden betreiben – und nicht aktiv auf Vorsteuerabzug angewiesen sind.
Abschreibung
Wie schreibe ich die Photovoltaikanlage ab?
Quelle für diesen Artikel: → Bundesministerium der Finanzen